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GebüTh

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Auszug aus der GebüTH  11. Auflage, August 2019, by Buchner & Partner GmbH.:

Mit der Einführung des TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) haben sich die Rahmenbedingungen für Vergütungen von Heilmittelerbringer vollständig verändert.
Durch die am 1.Juli 2019 eingeführten bundeseinheitlichen Höchstpreise sind einige GKV-Tarife neu berechnet worden.

§ 1 ......
(1)Die Vergütungen für berufliche Leistungen der Heilmittelerbringer sind nicht durch Gesetze oder Verordnungen in Deutschland bundeseinheitlich geregelt. Diese Gebührenübersicht (GebüTh) regelt die Abrechnung dieser Leistungen, soweit nicht abweichende Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.  Die GebüTh in der vom Leistungserbringer verwendeten Fassung ist die Grundlage und Bestandteil der Honorarvereinbarung.
(3a) Diese Regelungen gelten unter der Überschrift „Allgemeine Grundsätze der Honorarabrechnung in den Therapiepraxen nach GebüTh (AGB)“  als Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Praxis im Sinne des § 305 BGB und sind in der jeweiligen aktuellen Version im Internet unter     www.privatpreise.de     veröffentlicht.


.....Das  Bundesministerium des Inneren hat sich in seiner Eigenschaft als oberster Dienstherr der Bundesbeamten mehrfach zu den Bedingungen der Erstattungen von Heilmittelkosten im Rahmen des Beihilfeverfahrens geäußert. Nach Ansicht des Bundesministeriums des Inneren sind die beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmitteltherapie „nicht kostendeckend“. Deshalb müssten alle Beihilfeberechtigten damit rechnen, in einem gewissen Umfang Eigenanteile zu der Heilmitteltherapie leisten zu müssen. Das Ministerium weist dabei auch ausdrücklich darauf hin, dass diese Eigenbeteiligung im Sinne einer Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den GKV-Mitgliedern erwünscht sei. Weitere Quellen auf www.privatpreise.de 


www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamtinnen-und-beamte/beihilfe/beihilfe-node.html

 

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